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Quiz
Fragen 1/101/10
Verkehrszeichen
Verkehrszeichen
Richtig: 3 Pt.3 Pt.
Verkehrszeichen
Wie hoch muss die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs mindestens sein, wenn man diese Straße benutzen will?
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1 richtige Antwort
A.
61 km/h
B.
51 km/h
C.
81 km/h
Richtzeichen: „Kraftfahrstraße”. Das Verkehrszeichen kennzeichnet den Beginn einer Kraftfahrstraße. Diese Kraftfahrstraße darf nur von Kraftfahrzeugen befahren werden, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 61 km/h (mehr als 60 km/h) beträgt. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug) § 18 - Autobahnen und Kraftfahrstraßen (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. § 42 - Richtzeichen (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen 16 Zeichen 330.1 Autobahn Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. 18 Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.
Richtige Antwort: A
Quiz
Fragen 2/102/10
Verhalten im Straßenverkehr - Zusatzstoff
Verhalten im Straßenverkehr - Zusatzstoff
Richtig: 2 Pt.2 Pt.
Verhalten im Straßenverkehr - Zusatzstoff
Welche Richtgeschwindigkeit gilt für Pkw und Motorräder auf Autobahnen?
Die richtige Antwort ist unten auf dem Bild oder im Text:Wähle eine Antwort
1 richtige Antwort
^130 km/h
Für Pkw und Motorräder gilt auf Autobahnen die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen - Autobahn- Richtgeschwindigkeits-V (Auszug) § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeit Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen auf Autobahnen (Zeichen 330.1), außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen. Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug) § 41 - Vorschriftzeichen (1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern. Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen zu 11 bis 13 Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. 11 Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren Erläuterung Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. 49 Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung 1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. 2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist. 68 Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen Ge- oder Verbot 1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren. d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken (§ 12 Absatz 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. 3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird. c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet. Erläuterung 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. 2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. 3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs. § 42 - Richtzeichen (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen 16 Zeichen 330.1 Autobahn Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. 22 Zeichen 340 Leitlinie Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. 3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr” auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
Richtige Antwort: A
Quiz
Fragen 3/103/10
Gefahrenlehre - Zusatzstoff
Gefahrenlehre - Zusatzstoff
Richtig: 4 Pt.4 Pt.
Gefahrenlehre - Zusatzstoff
Von nassen Fahrbahnmarkierungen geht eine erhöhte Sturzgefahr aus. Wie kann man diese Sturzgefahr verringern?
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2 richtige Antworten
A.
Fahrbahnmarkierungen in den Zwischenräumen überqueren
B.
Auf Markierungen nicht beschleunigen und nicht bremsen
C.
Längsmarkierungen in spitzem Winkel überqueren
Nasse Fahrbahnmarkierungen sind extrem rutschig. Deshalb sollten Sie möglichst nicht über Markierungen fahren, sondern Leitlinien und Zebrastreifen möglichst im Zwischenraum (also auf „schwarzem” Untergrund) überqueren. Auf Markierungen sollten Sie wegen der geringen Haftung nicht bremsen oder beschleunigen, da sonst die Räder wegrutschen können.
Richtige Antwort: A, B
Quiz
Fragen 4/104/10
Vorfahrt, Vorrang
Vorfahrt, Vorrang
Richtig: 5 Pt.5 Pt.
Vorfahrt, Vorrang
Sie möchten eine Vorfahrtstraße überqueren. Die Sicht nach beiden Seiten ist durch parkende Fahrzeuge stark eingeschränkt. Wie verhalten Sie sich?
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1 richtige Antwort
A.
Ich taste mich vorsichtig in die Kreuzung hinein
B.
Ich überquere die Kreuzung zügig
C.
Ich warne den kreuzenden Verkehr durch Hupen
Wenn Sie eine Vorfahrtstraße überqueren wollen und die Sicht nach beiden Seiten durch parkende Fahrzeuge stark eingeschränkt ist, dürfen Sie sich nur äußerst vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, bis Sie den Verkehr dort überschauen können. Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug) § 8 - Vorfahrt (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße einbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.
Richtige Antwort: A
Quiz
Fragen 5/105/10
Verhalten im Straßenverkehr
Verhalten im Straßenverkehr
Richtig: 3 Pt.3 Pt.
Verhalten im Straßenverkehr
Wozu darf der rechte Seitenstreifen benutzt werden?
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2 richtige Antworten
A.
Zum Halten und Parken
B.
Zum Befahren mit langsamen Fahrzeugen
C.
Zum Überholen
Auf Landstraßen müssen alle langsam fahrenden Fahrzeuge (z. B. landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke, Mofas, Krankenfahrstühle) auf dem Seitenstreifen rechts von der durchgehenden Linie zur Fahrbahnbegrenzung fahren, wenn dort ausreichend Platz vorhanden ist. Wenn rechts ein Seitenstreifen vorhanden ist, darf außerhalb geschlossener Ortschaften nur rechts von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie gehalten oder geparkt werden. § 41 - Vorschriftzeichen (1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern. Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen zu 11 bis 13 Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. 11 Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren Erläuterung Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. 68 Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen Ge- oder Verbot 1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren. d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken (§ 12 Absatz 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. 3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird. c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet. Erläuterung 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. 2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. 3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs. § 42 - Richtzeichen (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen 22 Zeichen 340 Leitlinie Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. 3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr” auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
Richtige Antwort: A, B
Quiz
Fragen 6/106/10
Gefahrenlehre
Gefahrenlehre
Richtig: 5 Pt.5 Pt.
Gefahrenlehre
Wie sollten Sie sich verhalten?
Wähle mehrere Antworten: (Wähle 2)Wähle eine Antwort
2 richtige Antworten
A.
auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen
B.
bremsbereit bleiben
C.
unvermindert weiterfahren
Da die Fußgänger abgelenkt sind oder in Richtung Fahrbahn laufen, müssen Sie sofort auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen und bremsbereit bleiben. Sie dürfen nur vorsichtig an den Fußgängern vorbeifahren und müssen dabei besonders aufmerksam sein. Die falsche Antwort „unvermindert weiterfahren” meint „mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren”. Diese Frage ist eine Mutterfrage mit variablem Bild. Variable Bilder haben im Lernmodus einen lila Rahmen. Bei dieser Frage kann in der Theorieprüfung das Bild ausgetauscht werden. Die in der Prüfung zum Einsatz kommenden variablen Bilder wurden nicht veröffentlicht. In der Prüfung (und in der Prüfungssimulation) werden variable Bilder nicht hervorgehoben. Wenn Sie gegen den Einsatz von unveröffentlichten Variationen in der Theorieprüfung sind, dann unterstützen Sie die Aktion „Für eine transparente Theorieprüfung” auf Facebook.
Richtige Antwort: A, B
Quiz
Fragen 7/107/10
Umweltschutz
Umweltschutz
Richtig: 1 Pt.1 Pt.
Umweltschutz
Wann sollten Sie den Motor abstellen, um Kraftstoff zu sparen und die Umweltbelastung zu vermindern?
Wähle mehrere Antworten: (Wähle 2)Wähle eine Antwort
2 richtige Antworten
A.
Wenn Sie in einem Verkehrsstau länger warten müssen
B.
Wenn Sie vor Bahnübergängen oder Baustellen warten müssen
C.
Wenn Sie bei einem STOP-Schild anhalten
Die Frage ist angemessen für den Führerschein Prüfungen in Deutschland, da sie sich mit dem Thema Kraftstoffersparnis und Umweltbewusstsein im Straßenverkehr befasst. Alle Antwortmöglichkeiten sind relevant und korrekt in Bezug auf die Situation, in der man den Motor abstellen sollte, um Kraftstoff zu sparen.
Richtige Antwort: A,B
Quiz
Fragen 8/108/10
Verkehrszeichen - Zusatzstoff
Verkehrszeichen - Zusatzstoff
Richtig: 3 Pt.3 Pt.
Verkehrszeichen - Zusatzstoff
Was gilt nach diesem Verkehrszeichen?
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2 richtige Antworten
A.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
B.
Freie Wahl markierter Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
C.
Freie Wahl markierter Fahrstreifen für alle Kraftfahrzeuge
Richtzeichen „Ortstafel Vorderseite”. Das Richtzeichen kennzeichnet den Beginn einer geschlossenen Ortschaft. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wenn keine anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen angeordnet sind. Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse dürfen ihren Fahrstreifen frei wählen, wenn mehrere markierte Fahrstreifen vorhanden sind. Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug) § 7 - Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. § 41 - Vorschriftzeichen (1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern. Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen 69 Zeichen 296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 3. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. § 42 - Richtzeichen (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen 16 Zeichen 330.1 Autobahn Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. 22 Zeichen 340 Leitlinie Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. 3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr” auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
Richtige Antwort: A, B
Quiz
Fragen 9/109/10
Technik - Zusatzstoff
Technik - Zusatzstoff
Richtig: 1 Pt.1 Pt.
Technik - Zusatzstoff
Was ist beim Aufbocken (Mittelständer) von Motorrädern besonders zu beachten?
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2 richtige Antworten
A.
- muss hart und eben sein
B.
- sollte nicht in einem starken Gefälle liegen
C.
- darf nicht in einer Steigung liegen
Bei Aufbocken des Motorrades auf den Hauptständer sollten Sie darauf achten, dass die Abstellfläche hart und eben ist, damit das Fahrzeug auch beim längeren Abstellen nicht einsinken und damit umkippen kann. Außerdem sollten Sie das Motorrad möglichst nicht an einem starken Gefälle aufbocken, sonst besteht die Gefahr, dass es vom Hauptständer herunter rutscht.
Richtige Antwort: A, B
Quiz
Fragen 10/1010/10
Umweltschutz - Zusatzstoff
Umweltschutz - Zusatzstoff
Richtig: 3 Pt.3 Pt.
Umweltschutz - Zusatzstoff
Was können Sie tun, damit kein unnötiger Lärm entsteht?
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Führerschein a2 Übungstest schaltet alle Online-Simulator-Fragen frei
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Info-Quiz:
Quizname:Führerschein a2
Gesamtzahl der Fragen:1423
Anzahl der Fragen für den Test:50
Bestehendes Ergebnis:80%
Anzahl der Themen:14 Themen
Studienthemen:Anzahl der Fragen:
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern:1 Fragen
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern - Zusatzstoff:5 Fragen
Verhalten im Straßenverkehr - Zusatzstoff:167 Fragen
Verkehrszeichen:151 Fragen
Verkehrszeichen - Zusatzstoff:16 Fragen
Vorfahrt, Vorrang:164 Fragen
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge - Zusatzstoff:12 Fragen
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